Gemäß Eichgesetz und Eichordnung unterliegen Messgeräte, die Verbrauchswerte physikalisch erfassen, der Eichpflicht und müssen periodisch ausgetauscht werden.
Folgende Messgeräte müssen geeicht und beglaubigt sein:
- Warmwasserzähler alle 5 Jahre,
- Kaltwasserzähler alle 6 Jahre,
- Wärmemengenzähler alle 5 Jahre,
- elektronische Wasserzähler alle 5 Jahre.
Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Wohnungs- oder Immobilieneigentümer verantwortlich.
Heizkostenverteiler müssen nicht geeicht sein. Deren Austausch bestimmt die technische Nutzungsdauer.