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Eichung, Eichgesetz, Eichordnung

Gemäß Eichgesetz und Eichordnung unterliegen Messgeräte, die Verbrauchswerte physikalisch erfassen, der Eichpflicht und müssen periodisch ausgetauscht werden.

Folgende Messgeräte müssen geeicht und beglaubigt sein:
- Warmwasserzähler alle 5 Jahre,
- Kaltwasserzähler alle 6 Jahre,
- Wärmemengenzähler alle 5 Jahre,
- elektronische Wasserzähler alle 5 Jahre.

Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Wohnungs- oder Immobilieneigentümer verantwortlich.

Heizkostenverteiler müssen nicht geeicht sein. Deren Austausch bestimmt die technische Nutzungsdauer.

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