Eichung, Eichgesetz, Eichordnung

Gemäß Eichgesetz und Eichordnung unterliegen Messgeräte, die Verbrauchswerte physikalisch erfassen, der Eichpflicht und müssen periodisch ausgetauscht werden.

Folgende Messgeräte müssen geeicht und beglaubigt sein:

  • Warmwasserzähler alle 6 Jahre,
  • Kaltwasserzähler alle 6 Jahre,
  • Wärmemengenzähler alle 6 Jahre,
  • elektronische Wasserzähler alle 6 Jahre.

Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Wohnungs- oder Immobilieneigentümer verantwortlich.

Heizkostenverteiler müssen nicht geeicht sein. Deren Austausch bestimmt die technische Nutzungsdauer.